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Studentenjob Info

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist als geringfügig entlohnt zu betrachten, wenn der Verdienst nicht mehr als 400 Euro im Monat beträgt. In diesem Fall kommt die Minijobregelung in Betracht. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei und der Arbeitgeber muss 25% pauschale Beiträge bezahlen. 11% gehen an die Krankenversicherung (ausgenommen sind privat versicherte Studenten), 12% gehen pauschal an die Rentenversicherung und 2 % gehen in die Lohnsteuer. Eine weitere Variante sind Beschäftigungen in Privathaushalten. Hier muss dann der „private Arbeitgeber“ nur 12% pauschale Abgaben zahlen. Je 5% gehen in die Kranken- und Rentenversicherung und 2% gehen in die Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die zweiprozentige Lohnsteuer auf den Studenten umzulegen.

Mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wird bei einer dauerhafter Beschäftigung bei Studierenden (Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber) die Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten, gilt bei Studenten folgende Sonderregelung. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei wenn der Nebenjob in nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird. 20 Stunden Arbeitszeit die Woche ist die Grenze, wo der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Studium noch überwiegt.. Aus dem erzielten Einkommen werden jedoch ganz normal prozentual die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Vorteil: Auf diese Weise, können auch Studenten Zeiten für die Rente ansammeln.

Kurzfristige Beschäftigung

Wenn ein Job nur kurzfristig ausgeübt wird (von vorn herein befristet und nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres), so ist dieser Job versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt keine Pauschalabgaben. Die Höhe des Entgeltes ist ohne Bedeutung. Macht man solche Aushilfsjob mehrmals im Jahr und überschreitet die Zeitgrenzen, tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht ein. Die anderen Versicherungszweige bleiben versicherungsfrei (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Semesterferienjob

Macht der Student einen Semesterferienjob länger als zwei Monate, ist dieser Job nicht geringfügig. Es sind Beiträge zur Rentenversicherung prozentual vom Gehalt zu zahlen. Die anderen Versicherungszweige bleiben versicherungsfrei (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Kostenfreie Familienversicherung

Sofern noch ein Anspruch auf Familienversicherung bei der Krankenkasse besteht, muss unbedingt auf das persönliche Gesamteinkommen geachtet werden. Ich weis, dass z.B. die Barmer sehr gute Informationen zu diesem Thema bereithält. Einfach hingehen und nachfragen.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Handelt es sich bei einem Praktikum um ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (oftmals Praxissemester) sind Studenten in diesem Praktikum versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des daraus erzielten Einkommens sind ohne Bedeutung.

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum innerhalb eines Studiums, gilt die Minijobregelung. Bei einem Verdienst von nicht mehr als 400 Euro, ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung und der Arbeitgeber zahlt keine Pauschalbeiträge.

Vor- und Nachpraktikum

Diese Form der Praktika sind für Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig. Das Praktikum gilt in diesem Fall als Berufsbildung und damit ist auch nicht die Minijobregelung anwendbar.

Anmerkung der Redaktion:

Die vorgenannten Ausführung geben in Kurzform Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Hinweise kann keine Gewähr übernommen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei den Trägern der Sozialversicherung über die jeweils aktuell gültigen Rechtsgrundlagen für Ihre Beschäftigung. Die Träger der Sozialversicherung (z.B. Krankenkasse Barmer, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA oder die Agentur für Arbeit) halten oft Broschürenmaterial für Studenten bereit.

 

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